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Jobben+Steuern Teil 2

Jobben und BAföG- geht das zusammen?  

Jobber, die gleichzeitig BAföG beziehen, müssen die zugelassene Verdiensthöchstgrenze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes befolgen. Diese beträgt für den Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten 4.800 Euro, womit sich pro Monat ein Limit von 400 Euro Brutto-Verdienst ergibt. Diese Regelung schließt die Vergütung von Pflichtpraktika während des Studiums aus.

Der Höchstbetrag kann nach oben variieren, wenn der Auszubildende verheiratet ist und/oder Kinder hat. Dies ist auch der Fall, wenn Studiengebühren zu zahlen sind. Darüber hinaus werden Freibeträge bewilligt. Diese betragen etwa 255 Euro im Monat. Wer an privaten Einrichtungen Studiengebühren bezahlt, kann darüber hinaus auf Antrag einen bis zu 205 Euro erhöhten monatlichen Härtefreibetrag erhalten. Der "normale" Semesterbeitrag und die Verwaltungsgebühren an staatlichen Hochschulen sind gemäß dieser Regelung jedoch keine Studiengebühren.

Freibeträge für Kinder

Wenn der Auszubildende Kinder hat, so erhöht sich der Freibetrag für jedes Kind, das bei dem Studenten lebt, um 470 Euro im Monat. Etwaige Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils werden vom Freibetrag abgezogen. Ist der Hochschüler verheiratet kommt ein weiterer Freibetrag in Höhe von 520 Euro hinzu. Hat der Ehepartner ein Einkommen, wird dieses vom Freibetrag abgezogen.  


 

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